Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Visionwork Media – Waldemar Weit, insbesondere Videoproduktion, Filmproduktion, Postproduktion, Schnitt, Tonbearbeitung, Color Grading, Drohnen-/FPV-Aufnahmen, Social-Media-Content, Eventfilme, Imagefilme, Werbevideos, Recruitingfilme, Produktvideos und Immobilienvideos.

1.2 Die konkrete Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsblatt, Produktionsvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote von Visionwork Media sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage gültig.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich, per E-Mail, durch Unterschrift oder in sonstiger nachvollziehbarer Textform annimmt.

2.3 Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem Angebot bzw. Leistungsblatt. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.

2.4 Zusatzleistungen, insbesondere zusätzliche Drehtage, zusätzliche Schnittversionen, zusätzliche Social-Media-Formate, Rohmaterial-Herausgabe, Sprecher/Voiceover, kostenpflichtige Musiklizenzen, Motion Design, Untertitel, aufwendige Animationen, Paid-Ads-Adaptionen, Express-Bearbeitung oder nachträgliche Konzeptänderungen, werden gesondert berechnet.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Inhalte, Ansprechpartner, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

3.2 Dazu gehören insbesondere Drehgenehmigungen, Location-Freigaben, Ansprechpartner vor Ort, Zugang zu Räumen und Flächen, Park- und Ladebereiche, Logos, Markenrichtlinien, Bildmaterial, Texte, Musikvorgaben, Skripte, Produktinformationen und sonstige projektbezogene Inhalte.

3.3 Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder entsprechend lizenziert wurden.

3.4 Sofern Personen erkennbar in Bild oder Ton aufgenommen werden, unterstützt der Auftraggeber das Einholen der erforderlichen Einwilligungen. Hierfür können Einzel-Model-Releases oder Sammel-Model-Releases verwendet werden.

3.5 Verzögerungen, Mehraufwand oder Ausfälle, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zusätzlich berechnet werden.

4. Vergütung, Zahlung und Kleinunternehmerregelung

4.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Leistungsblatt.

4.2 Soweit Visionwork Media die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind 50 % der vereinbarten Vergütung bei Beauftragung als Anzahlung und 50 % nach Abnahme bzw. vor finaler Nutzungsrechteinräumung fällig.

4.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.

4.5 Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Location-, Genehmigungs-, Musik-, Sprecher-, Stock-, Lizenz- oder sonstige Fremdkosten werden nach Angebot, Pauschale oder Nachweis zusätzlich berechnet, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.

4.6 Bei Terminverschiebungen weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn, Nichterscheinen, fehlenden Zugängen, fehlenden Freigaben oder nicht erfüllten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können Ausfallkosten bis zu 50 % des vereinbarten Projektpreises zuzüglich nachweisbarer Fremdkosten berechnet werden.

5. Lieferung, Abnahme und Korrekturen

5.1 Visionwork Media stellt dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine Abnahmeversion zur Prüfung bereit.

5.2 Änderungswünsche sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung der Abnahmeversion schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung oder keine wesentliche Mängelrüge, gilt die Abnahmeversion als abgenommen.

5.3 Die Lieferung erfolgt digital per Download-Link oder über ein vergleichbares geeignetes Übermittlungssystem. Feedback und Korrekturen können per E-Mail, über ein Feedback-Tool oder ein vergleichbares System erfolgen.

5.4 Die Anzahl der enthaltenen Korrekturrunden richtet sich nach der gebuchten Videoart bzw. nach dem Angebot oder Leistungsblatt.

5.5 Standardmäßig gelten folgende inkludierte Korrekturrunden:

  • Imagefilm: 2 Korrekturrunden
  • Eventfilm: 1 Korrekturrunde
  • Produktvideo: 2 Korrekturrunden
  • Immobilienfilm / Immobilienvideo: 1 Korrekturrunde
  • Social Media Videoproduktion: 1 Korrekturrunde
  • Werbevideo: 2 Korrekturrunden
  • Recruitingfilm / Recruitingvideo: 2 Korrekturrunden

5.6 Eine Korrekturrunde umfasst kleinere Anpassungen an der bereits erstellten Schnittversion, z. B. Austausch einzelner Szenen, Kürzungen, einfache Schnittanpassungen, kleinere Textänderungen, Logo- oder Texteinblendungen sowie Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts.

5.7 Umfangreiche Änderungen gelten als Mehrleistungen. Dazu gehören insbesondere ein neuer Schnittansatz, eine grundlegende Änderung der Dramaturgie, neue Musik, neues Voiceover, zusätzliche Formate, zusätzliche Versionen, nachträglich gewünschte Inhalte, neue Drehtage oder Änderungen, die vom ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen.

5.8 Weitere Korrekturrunden oder Mehrleistungen werden nach Aufwand oder gemäß gesondertem Angebot berechnet.

5.9 Korrekturwünsche sind gesammelt und schriftlich einzureichen. Einzelne, nachträglich verstreute Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturrunde gewertet werden.

6. Lieferformate, Rohmaterial und Archivierung

6.1 Die Standardlieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, im Seitenverhältnis 16:9 als digitale Videodatei, z. B. MP4, H.264/H.265, 4K oder Full HD, mit Stereo-Ton.

6.2 Zusätzliche Formate, insbesondere 9:16 Hochformat, 1:1 Quadrat, Kurzversionen, Teaser, Reels, Shorts oder plattformspezifische Anpassungen, sind nur enthalten, wenn sie im Angebot bzw. Leistungsblatt vereinbart wurden.

6.3 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und sonstige Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.4 Visionwork Media archiviert Projekt- und Rohdaten freiwillig für bis zu 3 Monate nach Abnahme, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar. Eine dauerhafte Archivierung wird nicht geschuldet.

6.5 Nach Ablauf dieser Frist können Rohdaten, Projektdateien und Arbeitsdateien gelöscht werden. Eine längere Archivierung kann gesondert vereinbart und berechnet werden.

7. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Referenznutzung

7.1 Visionwork Media bleibt Urheber der erstellten Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

7.2 Nutzungsrechte an den final gelieferten Endprodukten werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

7.3 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den final gelieferten Endprodukten für die im Angebot bzw. Leistungsblatt vereinbarten Zwecke, insbesondere Website, Social Media, Präsentationen, Messen, interne Kommunikation oder sonstige vereinbarte Kanäle.

7.4 Der Auftraggeber darf die final gelieferten Endprodukte für die vereinbarten Zwecke veröffentlichen, einsetzen und plattformgerecht kürzen oder zuschneiden, sofern Sinn, Aussage und Urheberpersönlichkeitsrechte von Visionwork Media nicht entstellt werden.

7.5 Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: TV-Ausstrahlung, Kino, bezahlte Werbeanzeigen/Paid-Ads, Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Verwertung, Nutzung in fremden Kampagnen sowie Nutzung außerhalb des vereinbarten Projektzwecks.

7.6 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und sonstige Arbeitsdateien bleiben Eigentum und urheberrechtlich geschütztes Material von Visionwork Media und sind nicht Bestandteil der Rechteübertragung.

7.7 Visionwork Media darf das Projekt als Referenz nennen und Ausschnitte oder Endprodukte für eigene Werbezwecke, insbesondere Website, Social Media, Portfolio und Showreel, verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht oder eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

7.8 Eine gesonderte Referenz- oder Portfoliofreigabe kann zusätzlich eingeholt werden, insbesondere bei sensiblen Projekten, internen Produktionen oder noch nicht veröffentlichten Inhalten.

8. Personenabbildungen, Mitarbeiter, Marken und Locations

8.1 Werden erkennbare Personen in Bild oder Ton aufgenommen, sind die erforderlichen Einwilligungen einzuholen. Hierfür können Einzel-Model-Releases oder Sammel-Model-Releases verwendet werden.

8.2 Der Auftraggeber unterstützt das Einholen dieser Einwilligungen und stellt sicher, dass die aufgenommenen Personen über Zweck, Umfang und Nutzung der Produktion informiert sind.

8.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass die für die Produktion gezeigten Personen, insbesondere Mitarbeiter, Vertreter, Kunden oder sonstige Beteiligte, mit der Aufnahme und Nutzung im Rahmen des vereinbarten Projekts einverstanden sind bzw. entsprechende Einwilligungen vorliegen.

8.4 Ein späteres Ausscheiden, eine Kündigung, ein Arbeitgeberwechsel oder eine sonstige Beendigung der Tätigkeit einer abgebildeten Person beim Auftraggeber berührt die zuvor erteilte projektbezogene Einwilligung und die Nutzung der bereits erstellten Endprodukte grundsätzlich nicht, sofern keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen oder keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

8.5 Ein Widerruf einer Einwilligung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Bereits rechtmäßig erstellte, gelieferte oder veröffentlichte Inhalte bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich zulässig. Etwaige Ansprüche oder Änderungswünsche betroffener Personen sind zunächst vom Auftraggeber zu prüfen und mit Visionwork Media abzustimmen.

8.6 Für Aufnahmen auf privaten Grundstücken, in Innenräumen, Betriebsstätten, Geschäftsräumen oder sonstigen nicht öffentlich frei zugänglichen Locations ist eine Freigabe des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten erforderlich.

8.7 Sichtbare Marken, Logos, Designs, Kunstwerke, Fahrzeuge, Maschinen, Produkte oder sonstige geschützte Inhalte am Drehort sind vom Auftraggeber zu prüfen und freizugeben, sofern sie nicht nur beiläufiges Beiwerk oder funktionsbedingt Bestandteil der Produktion sind.

8.8 Der Auftraggeber stellt Visionwork Media von Ansprüchen frei, die aus fehlenden Personen-, Marken-, Eigentums-, Location- oder sonstigen Rechten entstehen, soweit diese vom Auftraggeber zu verantworten sind.

9. Drohnen- und FPV-Aufnahmen

9.1 Drohnen- und FPV-Aufnahmen erfolgen nur, wenn sie im Angebot bzw. Leistungsblatt vereinbart wurden und die rechtlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind.

9.2 Drohnenflüge erfolgen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der europäischen Drohnenregelungen sowie der nationalen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

9.3 Der Auftraggeber unterstützt Visionwork Media bei der Klärung und Einholung erforderlicher Freigaben, insbesondere Grundstücksfreigaben, Start- und Landeerlaubnissen, behördlichen Genehmigungen und Informationen zu Flugbeschränkungen.

9.4 Visionwork Media ist berechtigt, Drohnen- oder FPV-Flüge aus Sicherheits-, Wetter-, Technik- oder Rechtsgründen jederzeit abzulehnen, abzubrechen oder zu verschieben. Daraus entstehen keine Schadensersatzansprüche gegen Visionwork Media.

9.5 Bei Drohnen- oder FPV-Einsätzen kann zusätzlich die gesonderte Drohnen-Freigabe verwendet werden.

10. Datenschutz

10.1 Visionwork Media verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Planung, Durchführung, Abwicklung, Lieferung, Abrechnung und Dokumentation der Produktion.

10.2 Verarbeitet werden insbesondere Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Vertrags- und Abrechnungsdaten sowie Bild- und Tonaufnahmen, soweit diese für das Projekt erforderlich sind.

10.3 Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Vertragserfüllung bzw. Vertragsanbahnung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie bei Einwilligungen, insbesondere Model-Releases, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

10.4 Zur Projektabwicklung können geeignete Dienstleister und Plattformen eingesetzt werden, z. B. Cloud-, Hosting-, Kommunikations-, Feedback- oder Übermittlungssysteme. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.

10.5 Bild-, Ton-, Projekt- und Vertragsdaten werden nur so lange gespeichert, wie dies für Projektabwicklung, gesetzliche Pflichten, Nachweiszwecke, Archivierung oder berechtigte Interessen erforderlich ist.

10.6 Betroffene Personen haben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

10.7 Weitere Informationen ergeben sich aus den Datenschutzinformationen von Visionwork Media.

11. Haftung und Freistellung

11.1 Visionwork Media haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Visionwork Media nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

11.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Visionwork Media unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.3 Für Produktionsausfälle oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Krankheit, Unwetter, technischer Ausfälle trotz üblicher Sorgfalt, behördlicher Auflagen, fehlender Genehmigungen, Sicherheitsbedenken oder sonstiger nicht von Visionwork Media zu vertretender Umstände haftet Visionwork Media nicht. Bereits erbrachte Leistungen und Fremdkosten werden abgerechnet.

11.4 Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung bzw. hilfsweise auf die Auftragssumme begrenzt.

11.5 Der Auftraggeber stellt Visionwork Media von Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, fehlenden Einwilligungen, fehlenden Genehmigungen, Rechtsverletzungen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers entstehen.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Der Vertrag beginnt mit Annahme des Angebots bzw. Unterzeichnung des Produktionsvertrags und endet mit vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

12.2 Eine ordentliche Kündigung nach Beauftragung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den Visionwork Media nicht zu vertreten hat, sind alle bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Aufwände und Fremdkosten zu vergüten.

12.4 Bereits reservierte Drehtermine, vorbereitete Leistungen, Konzeptionsarbeiten, Organisation, gebuchte Fremdleistungen oder angefangene Postproduktion können anteilig berechnet werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Rastatt.

13.3 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. E-Mail ist ausreichend.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.