Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Visionwork Media – Waldemar Weit

Stand: 29.09.2026 | B2B-Fassung

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Visionwork Media – Waldemar Weit, insbesondere Videoproduktion, Filmproduktion, Postproduktion, Videoschnitt, Tonbearbeitung, Color Grading, Motion Graphics, Untertitel, Social-Media-Content, Content-Pakete, Imagefilme, Eventfilme, Produktvideos, Immobilienvideos, Social Media Reels, Remote-Videoschnitt, Partner- und Serienproduktionen sowie Drohnen- und FPV-Aufnahmen.

1.2 Die konkrete Leistung, der Projektumfang, die Anzahl und Länge der Videos, enthaltene Drehzeiten, Lieferformate, Korrekturrunden, Zusatzleistungen, Vergütung, Laufzeiten und projektbezogene Nutzungszwecke ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsblatt, Produktionsvertrag, Rahmenvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.

1.3 Individuelle Vereinbarungen und projektbezogene Regelungen gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote von Visionwork Media sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage gültig.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot, den Produktionsvertrag oder einen Rahmenvertrag durch Unterschrift, E-Mail oder in sonstiger nachvollziehbarer Textform annimmt.

2.3 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Änderungen oder Erweiterungen nach Vertragsschluss gelten als Zusatzleistungen und werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt.

2.4 Zu Zusatzleistungen zählen insbesondere zusätzliche Drehzeit, zusätzliche Drehtage oder Drehorte, zusätzliche Videolänge, weitere Schnittfassungen oder Social-Media-Cuts, zusätzliche Seitenverhältnisse und Plattformversionen, Rohmaterial-Herausgabe, zusätzliche Korrekturrunden, Sprecher- und Voiceover-Leistungen einschließlich KI-Voiceover und mehrsprachiger Fassungen, besondere Musik-, Stock- oder sonstige Lizenzen, Motion Graphics und Animationen, Untertitel, Paid-Ads-Adaptionen, Express-Bearbeitung sowie nachträgliche Änderungen des abgestimmten Konzepts.

2.5 Die in Angeboten oder Leistungsblättern ausgewiesenen Inklusivzeiten, Videolängen, Videoanzahlen, Drehtermine und sonstigen Kontingente sind Leistungsgrenzen des gebuchten Auftrags oder Pakets. Überschreitungen oder zusätzliche Leistungen werden nur nach Abstimmung und nach Angebot, vereinbarter Pauschale oder Aufwand berechnet.

3. Laufende Produktionen, Content-Pakete und Partnerproduktionen

3.1 Für laufende Content-Pakete, Partnerproduktionen, Serienproduktionen oder sonstige wiederkehrende Leistungen gelten ergänzend die im jeweiligen Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarten Paketleistungen, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Produktionsmodelle und Abrechnungsbedingungen.

3.2 Die pro Abrechnungsmonat vereinbarten Videoanzahlen, Drehtermine, Drehzeiten, Korrekturrunden und sonstigen Kontingente beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Abrechnungsmonat. Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden nicht automatisch auf Folgemonate übertragen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

3.3 Die monatliche Vergütung kann neben den konkret abzurufenden Produktionsleistungen auch die Reservierung entsprechender Produktions- und Postproduktionskapazitäten umfassen. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag oder Angebot.

3.4 Eine einmalige Pilotproduktion begründet keine laufende Vertragsbindung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5 Eine Pause, Aussetzung, Reduzierung oder vorzeitige Beendigung laufender Leistungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung oder richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Rahmenvertrags. Eine interne Statuskennzeichnung oder Terminverschiebung begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Vertragspause.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Inhalte, Ansprechpartner, Zugänge, Produkte, Räume, Logos, Texte, Markenrichtlinien, Skripte, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.

4.2 Der Auftraggeber sorgt in seinem Verantwortungsbereich für erforderliche interne Freigaben, Dreh- und Locationgenehmigungen, Persönlichkeitsrechte, Marken- und Nutzungsrechte sowie die Zugänglichkeit der vereinbarten Drehorte.

4.3 Sofern Personen erkennbar in Bild oder Ton aufgenommen werden, unterstützt der Auftraggeber das Einholen der erforderlichen Einwilligungen. Visionwork Media kann hierfür geeignete Muster für Einzel- oder Sammel-Model-Releases bereitstellen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt die organisatorische Einholung der Einwilligungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

4.4 Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm bereitgestellte Inhalte frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind oder von ihm rechtmäßig genutzt und an Visionwork Media zur vertragsgemäßen Verarbeitung weitergegeben werden dürfen.

4.5 Verzögerungen, Mehraufwand oder Ausfälle aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers verschieben vereinbarte Fristen angemessen und können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

4.6 Feedback, Änderungswünsche und Freigaben sind möglichst gebündelt und über den vereinbarten Kommunikations- oder Feedbackkanal zu übermitteln.

5. Vergütung, Zahlung und Fremdkosten

5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Leistungsblatt oder Rahmenvertrag.

5.2 Sämtliche im Angebot, Leistungsblatt, Produktionsvertrag, Rahmenvertrag oder in sonstigen Vereinbarungen angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

5.3 Sofern bei Einzelprojekten nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der vereinbarten Vergütung bei Beauftragung als Anzahlung und 50 % nach Abnahme bzw. vor der endgültigen Nutzungsrechteinräumung fällig. Für laufende Leistungen gelten die im jeweiligen Rahmenvertrag oder Angebot vereinbarten Abrechnungszeitpunkte.

5.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, sofern im Angebot, Leistungsblatt oder Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

5.5 Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Location-, Genehmigungs-, Sprecher-, Musik-, Stock-, Lizenz-, Modell-, Crew- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

5.6 Bei Zahlungsverzug ist Visionwork Media berechtigt, weitere Leistungen, Lieferungen und die Einräumung noch nicht übertragener Nutzungsrechte bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit gesetzlich zulässig.

6. Drehtermine, Terminverschiebung und Ausfall

6.1 Vereinbarte Dreh- und Produktionstermine werden für den Auftraggeber verbindlich reserviert. Eine Terminverschiebung oder Absage ist unverzüglich in Textform mitzuteilen.

6.2 Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Absage oder Verschiebung eines verbindlich reservierten Drehtermins gelten, sofern im Angebot, Leistungsblatt oder Rahmenvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, folgende pauschalierte Ausfallkosten bezogen auf den für den betroffenen Drehtermin kalkulierten Leistungsanteil: mehr als 7 Kalendertage vor Drehbeginn keine Ausfallpauschale; 3 bis 6 Kalendertage vor Drehbeginn 50 %; 0 bis 2 Kalendertage vor Drehbeginn bzw. bei Nichterscheinen 100 %. Bereits angefallene oder nicht stornierbare Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.

6.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Visionwork Media bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

6.4 Wird ein Dreh aufgrund fehlender Zugänge, fehlender Ansprechpartner, fehlender Freigaben, nicht vorbereiteter Produkte oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verspätet begonnen, unterbrochen oder unmöglich, gilt die reservierte Zeit als in Anspruch genommen. Erforderliche Zusatzzeiten oder Ersatztermine können gesondert berechnet werden.

6.5 Muss Visionwork Media einen Termin aus wichtigem, nicht vermeidbarem Grund verschieben, insbesondere wegen Krankheit, höherer Gewalt, Sicherheitsbedenken, technischer Ausfälle trotz üblicher Sorgfalt oder behördlicher Einschränkungen, wird ein Ersatztermin abgestimmt. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.

6.6 Für laufende Content-, Partner- oder Serienproduktionen können im jeweiligen Rahmenvertrag abweichende Termin-, Ausfall- und Ersatzterminregelungen vereinbart werden; diese gehen den vorstehenden Regelungen vor.

7. Lieferung, Abnahme und Korrekturen

7.1 Visionwork Media stellt nach Fertigstellung eine Abnahmeversion zur Prüfung bereit.

7.2 Änderungswünsche oder konkrete Mängelrügen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung der Abnahmeversion gesammelt in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, kann Visionwork Media dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.

7.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich digital per Download-Link, Cloud, Feedback-Tool oder einem vergleichbaren geeigneten Übermittlungssystem.

7.4 Die Anzahl der enthaltenen Korrekturrunden richtet sich vorrangig nach Angebot, Leistungsblatt oder Rahmenvertrag. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die folgenden Standardwerte:

  • Imagefilm: 2 Korrekturrunden
  • Eventfilm: 2 Korrekturrunden
  • Produktvideo: 2 Korrekturrunden
  • Immobilienvideo: 2 Korrekturrunden
  • Remote-Videoschnitt: 2 Korrekturrunden
  • Social Media Reel / Social-Media-Produktion: 1 Korrekturrunde
  • Content Start Pilot: 1 Korrekturrunde
  • Content Start: 1 Korrekturrunde
  • Content Pro: 1 Korrekturrunde
  • Content Partner: 2 Korrekturrunden
  • Longform-Video: 1 Korrekturrunde je Video

7.5 Eine Korrekturrunde umfasst kleinere Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts, insbesondere den Austausch einzelner Szenen, Kürzungen, einfache Schnittanpassungen, kleinere Textänderungen sowie Logo- oder Texteinblendungen.

7.6 Ein neuer Schnittansatz, grundlegende Änderungen der Dramaturgie, neue Musik oder neues Voiceover, zusätzliche Formate oder Versionen, nachträglich gewünschte Inhalte, neue Drehs oder Änderungen außerhalb des ursprünglich abgestimmten Konzepts gelten als Mehrleistungen.

7.7 Weitere Korrekturrunden oder Mehrleistungen werden nur nach Abstimmung und nach Aufwand, vereinbarter Pauschale oder gemäß gesondertem Angebot berechnet.

7.8 Korrekturwünsche sind gesammelt einzureichen. Nachträglich verstreute Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturrunde gewertet und berechnet werden.

8. Lieferformate, Rohmaterial und Archivierung

8.1 Die Standardlieferung erfolgt in dem im Angebot bzw. Leistungsblatt vereinbarten Seitenverhältnis und Dateiformat, regelmäßig als digitale MP4-Datei in 4K oder Full HD mit Stereo-Ton. Bei klassischen Unternehmensproduktionen ist regelmäßig 16:9, bei Social-Media-Produktionen regelmäßig 9:16 vorgesehen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

8.2 Weitere Seitenverhältnisse, Kurzversionen, Teaser, Reels, Shorts, plattformspezifische Adaptionen oder zusätzliche Exporte sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

8.3 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien, Templates und sonstige Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4 Visionwork Media archiviert Projekt- und Rohdaten freiwillig für bis zu drei Monate nach Abnahme, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar. Eine dauerhafte Archivierung wird nicht geschuldet.

8.5 Nach Ablauf der freiwilligen Archivierungsfrist können Rohdaten, Projektdateien und Arbeitsdateien gelöscht werden. Eine längere Archivierung kann gesondert vereinbart und berechnet werden.

9. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Referenznutzung

9.1 Visionwork Media bleibt Urheber der von ihm geschaffenen Werke und Leistungen, soweit gesetzlich vorgesehen.

9.2 Die vereinbarten Nutzungsrechte an final gelieferten Endprodukten werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

9.3 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den final gelieferten Endprodukten für die im Angebot, Leistungsblatt oder Rahmenvertrag vereinbarten Zwecke und Kanäle, insbesondere Website, Social Media, Präsentationen, Messen, interne Kommunikation oder sonstige vereinbarte Unternehmenskanäle.

9.4 Der Auftraggeber darf finale Endprodukte für die vereinbarten Zwecke plattformgerecht kürzen, skalieren oder zuschneiden, sofern Aussage, Sinn und Urheberpersönlichkeitsrechte nicht entstellt werden.

9.5 Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, TV-Ausstrahlung, Kino, bezahlte Werbeanzeigen / Paid Ads, Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte zur eigenständigen wirtschaftlichen Verwertung, Nutzung in fremden Kampagnen sowie Nutzungen außerhalb des vereinbarten Projektzwecks.

9.6 Bei Musik, Stockmaterial, Fonts, Templates, Sprecherleistungen, KI-Diensten oder sonstigen Drittinhalten richtet sich die zulässige Nutzung zusätzlich nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber. Visionwork Media schuldet keine weitergehenden Rechte, als rechtlich oder lizenzvertraglich eingeräumt werden können.

9.7 Rohmaterial, Projektdateien, offene Schnittdateien und sonstige Arbeitsdateien sind von der Rechteübertragung nicht umfasst, sofern deren Herausgabe und Nutzung nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

9.8 Visionwork Media darf das Projekt als Referenz nennen und freigegebene bzw. bereits veröffentlichte Ausschnitte oder Endprodukte für eigene Werbezwecke, insbesondere Website, Social Media, Portfolio und Showreel, verwenden, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht oder der Auftraggeber aus nachvollziehbarem wichtigem Grund widerspricht.

9.9 Eine gesonderte Referenz- oder Portfoliofreigabe kann zusätzlich eingeholt werden, insbesondere bei sensiblen Projekten, internen Produktionen oder noch nicht veröffentlichten Inhalten.

10. Personenabbildungen, Marken, Locations und Rechte Dritter

10.1 Werden erkennbare Personen in Bild oder Ton aufgenommen, sind die erforderlichen Einwilligungen nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuholen. Hierfür können Einzel-Model-Releases oder Sammel-Model-Releases verwendet werden.

10.2 Der Auftraggeber unterstützt das Einholen dieser Einwilligungen und stellt sicher, dass die aufgenommenen Personen über Zweck, Umfang und Nutzung der Produktion informiert sind.

10.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass die für die Produktion gezeigten Personen, insbesondere Mitarbeiter, Vertreter, Kunden oder sonstige Beteiligte, mit der Aufnahme und Nutzung im Rahmen des vereinbarten Projekts einverstanden sind bzw. entsprechende Einwilligungen vorliegen.

10.4 Ein späteres Ausscheiden, eine Kündigung, ein Arbeitgeberwechsel oder eine sonstige Beendigung der Tätigkeit einer abgebildeten Person beim Auftraggeber führt nicht automatisch zum Wegfall einer zuvor wirksam erteilten projektbezogenen Einwilligung. Gesetzliche Widerrufs-, Widerspruchs- oder sonstige Betroffenenrechte bleiben unberührt.

10.5 Ein Widerruf einer Einwilligung berührt die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht. Für eine weitere Nutzung nach einem Widerruf gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Etwaige Ansprüche oder Änderungswünsche betroffener Personen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und mit Visionwork Media abzustimmen.

10.6 Für private Grundstücke, Innenräume, Betriebsstätten oder sonstige nicht frei zugängliche Locations stellt der Auftraggeber die erforderlichen Freigaben sicher, sofern nicht ausdrücklich Visionwork Media mit deren Beschaffung beauftragt wurde.

10.7 Der Auftraggeber prüft von ihm veranlasste oder bereitgestellte Marken, Logos, Designs, Kunstwerke, Fahrzeuge, Maschinen, Produkte und sonstige geschützte Inhalte auf die erforderlichen Nutzungsrechte.

10.8 Der Auftraggeber stellt Visionwork Media von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden Rechten, Genehmigungen oder Einwilligungen entstehen, soweit diese Umstände vom Auftraggeber zu verantworten sind.

11. Drohnen- und FPV-Aufnahmen

11.1 Drohnen- und FPV-Aufnahmen werden nur durchgeführt, wenn sie vereinbart wurden und die rechtlichen, technischen, wetterbedingten und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind.

11.2 Visionwork Media entscheidet als verantwortlicher Betreiber bzw. Fernpilot über die sichere Durchführbarkeit eines Fluges und kann Flüge bei Sicherheits-, Wetter-, Technik- oder Rechtsbedenken ablehnen, abbrechen oder verschieben.

11.3 Der Auftraggeber unterstützt bei der Bereitstellung von Grundstücksfreigaben, Start- und Landeerlaubnissen sowie sonstigen Informationen und Genehmigungen, die seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.

11.4 Kann eine vereinbarte Drohnenaufnahme aus nicht von Visionwork Media zu vertretenden rechtlichen, wetterbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit eine alternative Aufnahme oder ein Ersatztermin abgestimmt. Ein bestimmtes Flugergebnis wird nicht garantiert.

11.5 Bei Drohnen- oder FPV-Einsätzen kann zusätzlich eine gesonderte Drohnen-Zusatzvereinbarung oder Freigabe verwendet werden.

12. Datenschutz und eingesetzte Systeme

12.1 Visionwork Media verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung, Planung, Durchführung, Abwicklung, Lieferung, Abrechnung und Dokumentation der Produktion.

12.2 Verarbeitet werden insbesondere Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Vertrags- und Abrechnungsdaten sowie Bild- und Tonaufnahmen, soweit diese für das Projekt erforderlich sind.

12.3 Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Vertragserfüllung bzw. Vertragsanbahnung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie bei Einwilligungen, insbesondere Model-Releases, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

12.4 Zur Projektabwicklung können geeignete Cloud-, Hosting-, Kommunikations-, Kalender-, CRM-, Angebots-, Rechnungs-, Feedback-, Übermittlungs-, KI- und Produktionssysteme eingesetzt werden. Hierzu kann auch interne Projektverwaltungssoftware von Visionwork Media gehören.

12.5 Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dienstleister oder in Drittländer erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweils geltenden Datenschutzinformationen.

12.6 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen von Visionwork Media und gegebenenfalls projektbezogenen Einwilligungs- oder Freigabeformularen.

13. KI-gestützte und KI-generierte Inhalte

13.1 Visionwork Media kann im Rahmen der vereinbarten Produktion KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, insbesondere für Übersetzung, Sprachsynthese / Voiceover, automatische Untertitel, Rauschunterdrückung, Transkription, Upscaling, Bild- und Videobearbeitung, generative Bild- oder Videoelemente sowie vergleichbare Produktionsschritte.

13.2 Der Einsatz von KI-gestützten Leistungen, die den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich verändern oder gesonderte Kosten verursachen, erfolgt nur, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurde.

13.3 Soweit für KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gesetzliche Kennzeichnungs- oder Informationspflichten bestehen, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, erfüllt jede Partei die Pflichten, die ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Nutzungsbereich zugeordnet sind. Visionwork Media weist den Auftraggeber auf projektbezogen erforderliche Kennzeichnungen hin, soweit diese im Rahmen der Produktion erkennbar und relevant sind.

13.4 Der Auftraggeber darf erforderliche Kennzeichnungen oder Hinweise nicht entfernen, verdecken oder in einer Weise verändern, durch die eine gesetzlich erforderliche Transparenz verloren geht. Bei einer nachträglichen eigenständigen Bearbeitung oder KI-Veränderung durch den Auftraggeber ist dieser für daraus entstehende zusätzliche Kennzeichnungs- oder Informationspflichten verantwortlich.

13.5 Bringt der Auftraggeber eigenes KI-generiertes oder KI-bearbeitetes Material in die Produktion ein, informiert er Visionwork Media hierüber und stellt sicher, dass die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Nutzungsbefugnisse vorliegen.

13.6 Bei KI-Diensten, synthetischen Stimmen, Übersetzungen oder generativen Modellen gelten zusätzlich die jeweiligen technischen Beschränkungen sowie Lizenz- und Nutzungsbedingungen des eingesetzten Dienstes. Eine identische Reproduzierbarkeit von KI-Ergebnissen oder die dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Modelle, Stimmen oder Funktionen wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

14. Haftung und Freistellung

14.1 Visionwork Media haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Visionwork Media nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

14.3 Für Produktionsausfälle oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Krankheit, Unwetter, behördlicher Maßnahmen, Sicherheitsbedenken, fehlender Genehmigungen oder technischer Ausfälle trotz üblicher Sorgfalt haftet Visionwork Media nicht, soweit diese Umstände nicht zu vertreten sind. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten bleiben abrechenbar.

14.4 Visionwork Media haftet nicht für Reichweite, Views, Leads, Verkäufe, Bewerbungen, Rankings oder sonstige wirtschaftliche bzw. plattformabhängige Erfolge der produzierten Inhalte, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.

14.5 Der Auftraggeber stellt Visionwork Media von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, fehlenden Einwilligungen, fehlenden Genehmigungen, Rechtsverletzungen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers entstehen, soweit diese Umstände vom Auftraggeber zu verantworten sind.

15. Laufzeit, Kündigung und Projektabbruch

15.1 Einzelprojekte beginnen mit Vertragsschluss und enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für laufende Content-, Partner- oder Serienproduktionen ergeben sich Laufzeit und Kündigungsfristen aus dem jeweiligen Rahmenvertrag oder Angebot.

15.2 Soweit auf ein Projekt Werkvertragsrecht Anwendung findet, bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 648 und 648a BGB, unberührt.

15.3 Kündigt der Auftraggeber einen Einzelauftrag vor Fertigstellung, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, entstandenen Fremdkosten und die weiteren gesetzlich geschuldeten Vergütungsbestandteile abzurechnen. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger oder böswillig unterlassener Erwerb werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt.

15.4 Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten und verwertbaren Leistungen sowie angefallene Fremdkosten abgerechnet, soweit gesetzlich zulässig.

15.5 Für die Absage oder Verschiebung einzelner bereits reservierter Dreh- oder Produktionstermine gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer 6 sowie gegebenenfalls speziellere Regelungen des jeweiligen Rahmenvertrags.

16. Verhältnis zu Verträgen, Angeboten und Leistungsblättern

16.1 Der individuelle Projekt- oder Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils angenommenen Angebot bzw. Leistungsblatt in Verbindung mit einem gegebenenfalls abgeschlossenen Produktions- oder Rahmenvertrag.

16.2 Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen sowie projektbezogene Regelungen eines Produktions- oder Rahmenvertrags und des angenommenen Angebots bzw. Leistungsblatts diesen AGB vor.

16.3 Interne Kalkulations-, CRM- oder Projektverwaltungssysteme von Visionwork Media dienen der Abwicklung und Dokumentation. Vertragsinhalt werden daraus erzeugte oder übernommene Angaben nur, soweit sie dem Auftraggeber im Angebot, Leistungsblatt, Vertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform mitgeteilt und vereinbart wurden.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Rastatt.

17.3 Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben hiervon unberührt. E-Mail ist ausreichend, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.